Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nationalrats-Wahlordnung 1971
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 391/1970 aufgehoben durch BGBl. Nr. 471/1992Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 95Artikel eins, Paragraph 95
Text
§ 95. Ermittlung der vorläufigen Wahlergebnisse für die Wahlkreise durch die HauptwahlbehördeParagraph 95, Ermittlung der vorläufigen Wahlergebnisse für die Wahlkreise durch die Hauptwahlbehörde
(1)Absatz eins,Die Hauptwahlbehörde hat auf Grund der bei ihr von den Kreiswahlbehörden gemäß § 93 Abs. 2 und § 94 Abs. 2 einlangenden Berichte zunächst für jeden der neun Wahlkreise und das gesamte Bundesgebiet vorläufig festzustellen:Die Hauptwahlbehörde hat auf Grund der bei ihr von den Kreiswahlbehörden gemäß Paragraph 93, Absatz 2 und Paragraph 94, Absatz 2, einlangenden Berichte zunächst für jeden der neun Wahlkreise und das gesamte Bundesgebiet vorläufig festzustellen:
die Gesamtsumme der gültigen und ungültigen Stimmen;
die Summe der ungültigen Stimmen;
die Summe der gültigen Stimmen;
die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen).
(2)Absatz 2,Hierauf hat die Hauptwahlbehörde unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 96 Abs. 3 bis 5 und 102 die nach den vorläufigen Wahlergebnissen auf die einzelnen Parteien vorläufig entfallenden Mandate zu ermitteln.Hierauf hat die Hauptwahlbehörde unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 96, Absatz 3 bis 5 und 102 die nach den vorläufigen Wahlergebnissen auf die einzelnen Parteien vorläufig entfallenden Mandate zu ermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023
Dokumentnummer
NOR12007188
Alte Dokumentnummer
N11970133040